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Besteuerung
Allgemein
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Inländische Fonds (Anleihen-, Aktien-, Misch- oder Dachfonds) sind durch den KESt-Abzug endbesteuert.
Ausnahme: KESt-freie Anleihenfonds bei Kauf (Optionserklärung notwendig)
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"Blütenweiße Fonds" sind zum Vertrieb in Österreich zugelassen. Ein steuerlicher Vertreter weist täglich die KESt auf Zinserträge nach. Ferner werden jährlich die KESt-pflichtigen Jahreserträge der Finanz (über OeKB) gemeldet. Diese Fonds sind endbesteuert.
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"Weiße Fonds" sind zum Vertrieb in Österreich zugelassen. Ein steuerlicher Vertreter weist jährlich die ausschüttungsgleichen Erträge + Substanzgewinne bei der Finanz nach.
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"Schwarze Fonds" sind Auslandsfonds, die die Kriterien für "blütenweiße" und "weiße" Fonds nicht erfüllen.
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Eine automatisierte Besteuerung dieser ausländischer Fonds durch die depotführende Bank ist nicht möglich. Anleger müssen Erträge von ausländischen "weißen" und "schwarzen" Fonds in ihrer ESt-Erklärung deklarieren.
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Besteuerung
Fonds- und Anlegerebene |
Laufende Erträge im Fonds
Zinsen- und Dividendenerträge sind durch einen automatisierten KESt-Abzug durch die depotführende Bank in der Höhe von 25 % endbesteuert. (Hinweis: auch bei ausländischen Dividenden erfolgt seit 1.4.2004 ein automatischer KESt-Abzug)
Aktien-Substanzgewinne
Von allen realisierten Kursgewinnen eines Jahres müssen die Fondsgesellschaften effektiv 5 % einbehalten (25 % KESt auf 20 % der realisierten Substanzgewinne).
Abfrage VÖIG - steuerliche Berichte
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Laufende Erträge im Fonds
Zinsen- und Dividendenerträge sind durch einen automatisierten KESt-Abzug durch die depotführende Bank in der Höhe von 25 % endbesteuert.
Aktien-Substanzgewinne
Von allen realisierten Kursgewinnen eines Jahres müssen die Fondsgesellschaften effektiv 5 % einbehalten (25 % KESt auf 20 % der realisierten Substanzgewinne).
Abfrage ÖKB - Daten blütenweiße Fonds
Abfrage FMA - Zugelassene Fonds in Österreich
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Sicherungsbesteuerung - Variante 1
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Österreichische Depotbanken erheben am Jahresende effektiv 1,5 % (25 % KESt auf 6 % des Fondswertes); bei unterjährigem Verkauf bzw. Depotentnahme werden pro angefangenem Monat 0,5 % des Verkaufspreises mit 25 % KESt belastet (effektiv 0,125 % pro Monat). Nur bei gegenüber der Finanz bestätigter Offenlegung unterbleibt die Sicherungssteuer (Offenlegungserklärung in Ihrer Raiffeisenbank erhältlich).
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Offenlegung gegenüber der Finanz - Variante 2
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Die veröffentlichten ausschüttungsgleichen Erträge sind durch die Aufnahme in die Einkommenssteuererklärung mit einem 25%igen Sonder-Einkommenssteuersatz endbesteuert. Substanzgewinne werden durch Aufnahme in die Einkommenssteuererklärung wie bei inländischen Fonds besteuert. Ausschüttungen sind mit dem 25%-igen KESt-Abzug endbesteuert.
Abfrage BMF - ausschüttungsgleiche Erträge und Substanzgewinne
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Die Einkommenssteuer wird pauschal berechnet. 90 % des jährlichen Kursgewinns, mindestens aber 10 % des Fondswertes am Jahresende müssen als Fondsertrag in die ESt-Erklärung aufgenommen werden (alternativ Selbstnachweis möglich). Es gilt eine Sonder-Einkommenssteuersatz von 25%.
Ausschüttungen sind mit dem 25%-igen KESt-Abzug endbesteuert.
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Spekulations-
gewinne auf
Anlegerebene
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Spekulationsgewinne + Veranlagungsfreibetrag
Realisierte Kursgewinne innerhalb eines Jahres (Gegenverrechnung mit Kursverlusten möglich) müssen ab einer Freigrenze von EUR 440,-- in die ESt-Erklärung aufgenommen werden und unterliegen der individuellen Tarifbesteuerung (Angabe unter "Sonstige Einkünfte"). Für lohnsteuerpflichtige Anleger gilt ein Veranlagungsfreibetrag für "Sonstige Einkünfte" in der Höhe von EUR 730,--.
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