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Kennnummernverwendung
Bei der Wertpapierauftragserfassung und Wertpapiersuche muss die ISIN (International Securities Identification Number) verwendet werden. Alle Masken in ELBA-internet Wertpapier wie Positionsübersicht, Orderbuch, Positionsdetails, Orderdetails, Umsätze, etc. werden mit der ISIN angezeigt.
Regelung bei Short-Positionen und Doppelausführungen
Es ist unzulässig Short-Positionen einzugehen. Sie können aber im Einzelfall dennoch entstehen, wenn ein Verkauf doppelt durchgeführt wird und somit mehr Stücke verkauft werden, als ursprünglich am Wertpapierdepot verfügbar waren. Solche Konstellationen treten in der Regel sehr selten bei Storno- und Änderungsaufträgen auf. Die Short-Bestände sind durch den Kunden sofort nach Auftreten glattzustellen. Erfolgt dieser Schritt nicht innerhalb eines Tages, ist die Bank berechtigt, die Short-Position ohne Auftrag des Kunden glatt zu stellen und sämtliche darauf erwachsende Kosten und Nebengebühren dem Verrechnungskonto des Kunden anzulasten.
Auswirkungen der Kursgewinnbesteuerung
Steuerliche Kategorisierung von Neu- und Altbeständen
Aufgrund der neuen steuerlichen Regelungen im Rahmen der Einführung der Kursgewinnsteuer kann es zu unterschiedlichen steuerlichen Beständen kommen: steuerlicher Altbestand und steuerlicher Neubestand. Die steuerlichen Kategorien Altbestand (Aktien- und Fondskäufe vor 1.1.2011) und Neu-bestand (Anleihen- und Zertifikatekäufe vor 1.4.2012) werden im Depot in einer Position zusammen-gefasst dargestellt. Allerdings werden im Hintergrund, in der sogenannten steuerlichen Positionsfüh-rung, die einzelnen Bestände getrennt abgespeichert.
Bei Neubestand kann der Fall eintreten, dass die Anschaffungskosten nicht vorhanden sind. Dies kann bei Depotüberträgen und Lieferungen von Wertpapieren der Fall sein, wenn die tatsächlichen Anschaffungskosten von der übertragenden Bank nicht mitgegeben werden beziehungsweise die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht nachgewiesen werden können. In diesen Fällen werden die Anschaffungskosten pauschal anhand des aktuellen Marktpreises ermittelt (Neubestand mit Ersatz-bemessung). Ist allerdings kein aktueller Marktpreis vorhanden, werden die Anschaffungskosten erst bei Verkauf der Wertpapiere vom Verkaufserlös abgeleitet (Neubestand ohne Kurs).
Es kann daher sein, dass zum selben Wertpapier bis zu vier unterschiedliche Steuerpositionen vorhanden sind:
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Neubestand mit Ersatzbemessung
Bei Neubestand mit Ersatzbemessung werden die steuerlichen Anschaffungskosten anhand eines Gemeinen Wertes ermittelt. Rechtlicher Hintergrund: § 93 Abs. 4 EStG, KESt-Neubestand mit Anschaffungskosten nach dem gleitenden Durchschnittsverfahren. Der Gemeine Wert dient als Ersatzbemessung für die fehlenden steuerlichen Anschaffungskosten. Dies kann bei Lieferungen und Depotüberträgen der Fall sein. Die Gewinne sind nicht endbesteuert.
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Neubestand ohne Kurs
Bei Neubestand ohne Kurs sind weder die steuerlichen Anschaffungskosten noch ein Gemeiner Wert ermittelbar. Rechtlicher Hintergrund: § 93 Abs. 4 EStG, KESt-Neubestand ohne vorhandene Anschaffungskosten. Die Gewinne sind nicht endbesteuert.
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Neubestand
Bei Neubestand sind die steuerlichen Anschaffungskosten vollständig vorhanden. Rechtlicher Hintergrund: § 27a Abs. 4 Zi 3 EStG, KESt-Neubestand mit Anschaffungskosten nach dem gleitenden Durchschnittsverfahren. Die Gewinne sind durch den Kapitalertragssteuerabzug endbesteuert.
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Altbestand
Der Altbestand unterliegt nicht der KESt auf Kursgewinne. Es handelt sich dabei um Aktien und Fonds, die vor 1.1.2011 und um Anleihen und Zertifikate, die vor 1.4.2012 erworben wurden.
Zukäufe zu bereits bestehenden Wertpapierpositionen werden im Depot mit den bereits bestehenden zu einer Gesamtposition zusammengeführt.
Die einzelnen steuerlichen Bestände (Alt- und Neubestand) sind in der Positionsübersicht in den Wertpapierdetails ersichtlich.
Bei Verkaufsaufträgen werden diese Bestände in jener Reihenfolge abgebaut, welche in den Wertpa-pierdetails angezeigt wird. Sollte der Kunde mit dieser Reihenfolge nicht einverstanden sein, kann diese der Betreuer in der Raiffeisenbank abändern.
Belegwesen
Im Belegwesen (Auftragsbestätigung und Auftragsabrechnung) ergeben sich aufgrund der Einführung der Kursgewinnsteuer Neuerung. Bei Käufen werden die steuerlich relevanten Anschaffungskosten zusätzlich ausgewiesen. Bei Verkäufen wird eine eventuelle KESt-Belastung für realisierte Kursgewinne entsprechend auf den Abrechnungen ausgewiesen.
Intraday-Handel
Folgende Punkte sind beim Intraday-Handel zu beachten:
Voraussetzung ein gekauftes Wertpapier noch am selben Tag zu verkaufen, ist der Erhalt der Durchführungsbestätigung von der Börse.
- Dh. bei Online Börsen - dies kann im Regelfall binnen Sekunden möglich sein.
- Dh. bei Offline Börsen - die Durchführungsbestätigung erhalten Sie in der Regel bis spätestens nächsten Tag; erst bei Erhalt dieser Durchführungsbestätigung kann der Verkauf durchgeführt werden.
- Sonderfall Asien und Australien: An den Börsen Tokio und Sydney ist es es aufgrund der Zeitverschiebung nicht möglich, einen Intraday-Handel zu betreiben. Ein Intraday-Handel an den Börsen Hongkong und Singapur ist für einen kurzen Zeitraum möglich. Bitte informieren Sie sich vor der Auftragserteilung genau über die Handels- und Weiterleitungszeiten dieser Börsen.
Offene Verkaufsaufträge
Sollte für eine Wertpapierposition im Depot eine noch nicht durchgeführte Verkaufsorder bestehen, wird trotzdem weiterhin die gesamte Menge in der Positionsübersicht und auch in der Verkaufsmaske angezeigt. Wird ein weiteres Mal die gesamte Menge verkauft wird die Fehlermeldung "Verkauf mit dieser Stückzahl nicht möglich" ausgegeben. Weiters sind in der Positionsübersicht Positionen mit offenen Verkaufsaufträgen extra im Feld "Menge" (mittels eines Info-Buttons) gekennzeichnet. Durch Klick auf diesen Button gelangen Sie zu den Aufträgen dieser ISIN ins Orderbuch.
Ca.-Kurswertberechnung
Die Circa-Kurswertberechnung bei einem Auftrag in ELBA-internet funktioniert folgendermaßen:
Bei Wertpapieren mit Stücknotiz (zB Aktien):
- bei einem Bestens-Auftrag: Stück * letztem Kurs in der Datenbank
- bei einem limitierten Auftrag: Stück * eingegebenes Limit
- bei einem StopMarket-Auftrag: Stück * eingegebene StopMarke
- bei einem StopLimit-Auftrag: Stück * eingegebenes Limit (nicht StopMarke)
Bei Wertpapieren mit Prozentnotiz (zB Anleihen):
- bei einem Bestens-Auftrag: Nominale * letzter Kurs in der Datenbank
- bei einem limitieren Auftrag: Nominale * eingegebenes Limit
bei einem StopMarket-Auftrag: Nominale * eingegebene StopMarke
- bei einem StopLimit-Auftrag: Nominale * eingegebenes Limit (nicht StopMarke)
In beiden Fällen (Stücknotiz, Prozentnotiz) werden in der Circa-Kurswertberechnung auch die anfallenden Spesen berücksichtigt (außer Orderleitgebühr).
Fremdwährungen
Bei Fremdwährungsgeschäften (Wertpapier-Aufträge bei denen ein Unterschied zwischen der Handelswährung des Wertpapiers und der Abrechnungswährung besteht - zB US-Aktie wird über ein Euro-Konto abgewickelt) kann KEINE Sofort-Abrechnung erfolgen, da der Devisenkurs, der bei der Abrechnung zur Geltung kommt, zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststeht. Es wird der Devisengeld- (bei einem Verkauf) bzw. -briefkurs (bei einem Kauf) des folgenden Tages herangezogen: Durchführungstag + Valutatage gemäß Börsenusancen mindestens jedoch ein Werktag nach dem Durchführungstag.
Die Abrechnung erfolgt an diesem Tag um ca. 16:00 Uhr - ab diesem Zeitpunkt kann die Abrechnung im Orderbuch abgerufen werden (zuvor kommt eine Fehlermeldung). Diese Regelung ist notwendig, da vor Konvertierung die nötigen Barmittel beschafft werden müssen.
Die Haben-Vormerkung wird allerdings mit dem Devisenkurs des Tages der Auftragsdurchführung generiert – dadurch kann es beim Abrechnungsbetrag und den vorgemerkten Haben-Beträgen (Differenz zwischen Kontostand und verfügbaren Betrag) zu Abweichungen kommen.
Treuebonusberechtigte-Aktien
Bitte beachten Sie, dass treuebonusberechtigte Positionen über ELBA-internet und Telefonservice-Wertpapier problemlos verkauft werden können. Sie erhalten beim Verkauf einer solchen Position keinen Hinweis, dass Sie damit den Anspruch auf den Treuebonus verlieren.
Sonderfälle Auftragsabwicklung
- Türkei
Die Türkei hebt seit 1. Jänner 2006 eine Quellensteuer von 10 Prozent auf realisierte Kursgewinne innerhalb eines Jahres sowie eine Quellensteuer von 15 Prozent auf Dividendenzahlungen ein. In diesem Zusammenhang muss vom Anleger eine türkische Steuernummer angefordert werden.
Aus diesem Grund werden von der Raiffeisenlandesbank Oberösterreich für türkische Wertpapiere keine Käufe mehr abgewickelt. Bei Verkäufen von bestehenden Positionen versuchen wir im Einzelfall eine ausserbörsliche Regelung umzusetzen. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an ihren Berater.
- Norwegen
Entsprechend den Regelungen des norwegischen Rechts ist es notwendig, die Identität des endbegünstigten Wertpapierinhabers gegenüber der norwegischen Aufsichtsbehörde Kredittilsynet bekannt zu geben.
Aus diesem Grund sind alle Wertpapiere mit einer norwegischen ISIN für Käufe im ELBA-Internet WP gesperrt. Bitte wenden Sie sich im Bedarfsfall an Ihren Berater.
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