Kursgewinnbesteuerung: altes Schiffssteuer
© Sami Suni
Besteuerung von Wertpapieren und Verlustausgleich

Aktuelle Regelungen für österreichische Privatanleger

Wertpapier-Besteuerung

Die aktuellen Regelungen der Wertpapier-Besteuerung sehen vor, dass sowohl Wertpapier-Erträge wie Zinsen, Dividenden und Fondserträge als auch Kursgewinne von Kapitalvermögen (z.B. aus Aktien, Anleihen, Fondsanteile) und Derivaten (z.B. Zertifikate) der KESt in Höhe von 27,5 Prozent unterliegen.

Die aktuellen Regelungen der Wertpapier-Besteuerung sehen vor, dass sowohl Wertpapier-Erträge wie Zinsen, Dividenden und Fondserträge als auch Kursgewinne von Kapitalvermögen (z.B. aus Aktien, Anleihen, Fondsanteile) und Derivaten (z.B. Zertifikate) der KESt in Höhe von 27,5 Prozent unterliegen.

Aktuelle Regelungen bei inländischen Fonds

Im Fonds

Erträge (Zinsen, Dividenden) 27,5 % KESt
Besteuerung der Kursgewinne 60 % der thesaurierten, realisierten Kursgewinne mit 27,5 %
Verlustausgleich
  • Automatischer Verlustausgleich im Fonds
    Gewinne und Verluste werden innerhalb des Fonds automatisch über alle Assetklassen hinweg ausgeglichen.

  • Unbeschränkter Verlustvortrag
    Realisierte Verluste können zur späteren Gegenverrechnung in folgende Geschäftsjahre vorgetragen werden.

  • Gegenrechnung von Aufwändungen (Kosten)
    Im Fonds anfallende Kosten können den Erträgen gegengerechnet werden und verringern damit die KESt-Berechnungsbasis.
Anleger
Besteuerung der Veräußerungsgewinne bei Verkauf von Fondsanteilen 27,5 % KESt auf den Differenzbetrag Veräußerungserlös und Anschaffungskosten (ohne Anschaffungsnebenkosten). Bereits besteuerte Erträge im Fonds werden bei Verkauf im Rahmen der Anschaffungskosten berücksichtigt - es kommt deshalb zu KEINER Doppelbesteuerung.

 
» Abfrage ÖKB - Daten zu Meldefonds

Aktuelle Regelungen bei ausländischen Fonds
Zusatzinformation

Steuerrechtliche Kategorisierung

  • KESt Meldefonds (Meldung ausschüttungsgleiche Erträge, Besteuerung wie inländische Fonds)
  • KESt Nicht-Meldefonds (keine Meldung ausschüttungsgleiche Erträge, pauschal 27,5 % KESt auf 90 % des jährlichen Kursgewinns, mindestens aber 27,5 % KESt auf 10 % des Fondswertes am Jahresende, belastet.)


» Abfrage ÖKB - Daten zu Meldefonds

Akutelle Regelungen bei Anleihen
Zinsen 27,5 % KESt auf Kupon (Wohnbauanleihe bis zu 4 % KESt-frei)
keine KESt auf Stückzinsen
Realisierte Kursgewinne 27,5 % KESt auf realisierte Kursgewinne inklusive Stückzinsen
Aktuelle Regelungen bei Aktien
Dividenden 27,5 % KESt
Realisierte Kursgewinne 27,5 % KESt
Aktuelle Regelungen bei Zertifikaten
Zinsen 27,5 % KESt
Realisierte Kursgewinne 27,5 % KESt
Aktuelle Regelungen bei Optionsscheinen
Realisierte Kursgewinne 27,5 % KESt

Ausnahmen für den KESt-Abzug auf Kursgewinne gibt es für sogenannte Altbestände

Altbestand

  • Bei Altbestand handelt es sich um Aktien und Fondsanteile, die vor dem 1. Jänner 2011 erworben wurden.
  • Sowie um Anleihen und Derivate (z.B. Zertifikate), die vor dem 1. April 2012 erworben wurden.

Neubestand

  • Als Neubestand gelten Aktien und Fondsanteile, die ab dem 1. Jänner 2011 erworben und
  • Forderungswertpapiere und Derivate, die ab dem 1. April 2012 erworben wurden und wieder veräußert werden.

Darstellung von Alt- und Neubestand für Kunden

Für den Kunden wird sowohl in Mein ELBA als auch auf diversen Reports (Depotauszug, etc.) eine steuerliche Positionstrennung in Alt- und Neubestand durchgeführt.

  1. Altbestand
  2. Neubestand
  3. Neubestand mit Ersatzbemessung
Darstellung von Alt- und Neubestand: altes und neues Boot

Logik bei Verkäufen

Bei Verkaufsaufträgen kann individuell festgelegt werden, welcher Bestand verkauft werden soll. Gibt es keinen gesonderten Auftrag, wird zuerst Neubestand und dann Altbestand verkauft. Die Reihung kann individuell abgeändert werden.

Berechnung der Kursgewinnsteuer

Die Kursgewinnsteuer in Höhe von 27,5 Prozent wird auf den Kursgewinn - die positive Differenz zwischen den Anschaffungskosten (Kaufkurs) und Verkaufskurs - einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.


Wird ein Wertpapier in mehreren Tranchen zu unterschiedlichen Zeitpunkten erworben, dann werden alle Anschaffungskosten zusammengerechnet und ein Durchschnittspreis gebildet.
 

Mögliche Spesen und Serviceentgelte beim Kauf oder beim Verkauf zahlen nicht zu den Anschaffungskostsen bzw. werden nicht vom Verkaufserlös abgezogen.

Verlustausgleich

Die gesetzlichen Regelungen sehen einen Verlustausgleich für die innerhalb eines Kalenderjahres realisierten Kursverluste mit erzielten Erträgen aus Wertpapieren vor.


Dieser Verlustausgleich wird unter Berücksichtigung der unten angeführten Voraussetzungen automatisch bei jeder Wertpapierabrechnung von Ihrer depotführenden Bank durchgeführt.


Ziel ist es, die bei Gewinnen abgezogene Kapitalertragssteuer mit den Verlusten aus anderen Wertpapier-Geschäften wieder zu reduzieren bzw. zu korrigieren.

Ein KESt-Abzug (27,5 %) bei positiven Wertpapiereinkünften kann mit 27,5 % der entstandenen Verluste aus Wertpapiergeschäften im selben Kalenderjahr ausgeglichen werden. Es wird maximal die bereits abgeführte KESt erstattet. Die Buchungen der KESt-Gutschriften finden laufend im Rahmen der Wertpapierabrechnung statt.

15. Februar

» 750 Euro Zinsertrag aus Anleihe Neubestand

» KESt-Belastung 206,25 Euro

2. Mai

» 1.000 Euro Dividendenertrag

» KESt-Belastung 275 Euro

9. Juli

» 1.000 Euro Gewinn aus Verkauf Aktie

» KESt-Belastung 275 Euro

16. Oktober

» 2.500 Euro Verlust aus Verkauf Aktie

» KESt-Gutschrift 687,50 Euro

Für den Anleger ergeben sich in diesem Veranlagungsjahr 756,25 Euro zu zahlende KESt aus Wertpapiererträgen. Der Kunde erhält eine Gutschrift von 687,50 Euro beim Verkauf der Aktie mit Verlust. Durch den realisierten Verlust vom 16. Oktober reduziert sich die zu zahlende KESt auf 68,75 Euro. Nur dieser Betrag wird effektiv an das Finanzamt abgeführt.

Ihr:e Berater:in in der Raiffeisenbank informiert Sie gerne näher zu diesem Thema.

 

Hierbei handelt es sich um eine allgemeine Steuerinformation, die eine individuelle Beratung durch einen Steuerberater nicht ersetzen kann. Jegliche Haftung für die Inhalte ist ausgeschlossen. Die steuerliche Behandlung ist von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Kunden abhängig und kann künftigen Änderungen unterworfen sein!

 

Stand: März 2020